Die ambulante Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII)
– individuelle Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung
Die ambulante Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII)
Die ambulante Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer seelischen Behinderung oder drohender seelischer Behinderung auf besondere Unterstützung angewiesen sind. Ziel ist es, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern, individuelle Entwicklungswege zu stärken und eine nachhaltige Integration in Schule, Familie und soziale Strukturen zu ermöglichen.
Im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe begleiten wir Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien in herausfordernden Lebenssituationen. Unsere Unterstützung umfasst unter anderem die Förderung sozialer Kompetenzen, die Bewältigung schulischer und sozialer Anforderungen sowie die Entwicklung individueller Strategien zur Stabilisierung der seelischen Gesundheit. Dabei stehen die Stärkung persönlicher Ressourcen und der Aufbau eines unterstützenden Umfelds im Mittelpunkt.
Unsere Arbeit basiert auf einer wertschätzenden und ressourcenorientierten Herangehensweise. Gemeinsam mit den Familien und den jungen Menschen entwickeln wir passgenaue Lösungen und fördern die Eigenständigkeit sowie die Selbstwirksamkeit. Ziel ist es, eine positive Lebensperspektive zu schaffen und die jungen Menschen dabei zu unterstützen, ihr volles Potenzial zu entfalten. Die ambulante Eingliederungshilfe wird dabei flexibel an die individuellen Bedürfnisse angepasst, um die bestmögliche Förderung zu gewährleisten.

FAQ – ambulante Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII)
Die ambulante Eingliederungshilfe bietet gezielte Unterstützung, wenn Kinder und Jugendliche aufgrund (drohender) seelischer Beeinträchtigungen besondere Hilfen benötigen, um ihren Alltag zu bewältigen und in ihrem Umfeld stabil zu bleiben. Sie ist dann sinnvoll, wenn:
- Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten: Kinder oder Jugendliche wiederholt Schwierigkeiten haben, sich altersgerecht zu entwickeln oder soziale und emotionale Herausforderungen eigenständig zu bewältigen.
- Probleme in Schule und sozialen Kontexten: Es zu Konflikten mit Lehrkräften, Mitschüler:innen oder im Freundeskreis kommt oder schulische Anforderungen nicht erfüllt werden können.
- Überforderung von Kind oder Familie: Der Alltag geprägt ist von anhaltender Überforderung, beispielsweise durch Stress, psychische Belastungen oder mangelnde Struktur.
- Wunsch nach Unterstützung und Veränderung: Die Familie gezielt daran arbeiten möchte, die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen zu fördern und neue Lösungswege zu entwickeln.
Die ambulante Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder, Jugendliche und deren Familien, die bereit sind, aktiv an der Stabilisierung und Verbesserung ihrer Lebenssituation zu arbeiten. Im Mittelpunkt steht die Förderung der individuellen Ressourcen, um eine langfristige und positive Entwicklung zu ermöglichen. Sie bietet passgenaue und lösungsorientierte Hilfen, die sich an den jeweiligen Bedürfnissen der Betroffenen orientieren.
Die ambulante Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII unterstützt Kinder und Jugendliche, die aufgrund (drohender) seelischer Behinderung in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sind. Die Hilfe wird individuell auf die Bedürfnisse des jungen Menschen und dessen Familie abgestimmt und zielt darauf ab, Entwicklungshemmnisse abzubauen und die Teilhabechancen zu fördern. Konkret unterstützt die ambulante Eingliederungshilfe durch:
- Förderung sozialer Kompetenzen: Die Fachkraft hilft dem Kind oder Jugendlichen, soziale Fähigkeiten zu entwickeln, z. B. in Freundschaften, in der Schule oder bei Freizeitaktivitäten.
- Unterstützung im schulischen Bereich: Es werden Strategien vermittelt, um schulische Herausforderungen wie Konzentrationsprobleme, Lernschwierigkeiten oder Konflikte mit Mitschülern zu bewältigen.
- Individuelle Begleitung: Die Eingliederungshilfe bietet eine persönliche Betreuung, die auf die Stärkung des Selbstbewusstseins und die Förderung von Selbstständigkeit abzielt.
- Bewältigung von Alltagsschwierigkeiten: Kinder und Jugendliche werden darin unterstützt, ihren Alltag besser zu strukturieren und Herausforderungen eigenständig zu meistern.
- Vernetzung und Vermittlung: Die Fachkraft unterstützt bei der Zusammenarbeit mit Schulen, Therapeuten, Ärzten oder anderen relevanten Einrichtungen, um eine ganzheitliche Förderung sicherzustellen.
- Stärkung der seelischen Gesundheit: Ziel ist es, die emotionalen Ressourcen und das Wohlbefinden des Kindes oder Jugendlichen zu fördern, um seine Lebensqualität nachhaltig zu verbessern.
Die ambulante Eingliederungshilfe bietet dabei nicht nur praktische Unterstützung, sondern auch Orientierung und Halt in schwierigen Lebenssituationen. Durch regelmäßige Begleitung wird ein stabiles Umfeld geschaffen, das langfristig die Integration in Schule, Familie und Gesellschaft erleichtert.
Um eine ambulante Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII in Anspruch nehmen zu können, sind folgende Schritte erforderlich:
- Erkennen des Unterstützungsbedarfs: Eltern, Lehrkräfte, Ärzte oder andere Fachpersonen können erkennen, dass ein Kind oder Jugendlicher aufgrund einer seelischen Behinderung Schwierigkeiten in der Schule, im sozialen Umfeld oder im Alltag hat. Dies könnte z. B. bei einer diagnostizierten Depression, einer Angststörung, ADHS oder Autismus-Spektrum-Störungen der Fall sein.
- Kontakt zum Jugendamt aufnehmen: Die Eltern oder Sorgeberechtigten wenden sich an das zuständige Jugendamt und stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe. Oft gibt es dafür spezielle Antragsformulare, die das Jugendamt bereitstellt.
- Fachliche Stellungnahme einholen: Um den Antrag zu unterstützen, wird eine fachärztliche oder therapeutische Stellungnahme benötigt. Diese muss bescheinigen, dass eine (drohende) seelische Behinderung vorliegt, die die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am gesellschaftlichen Leben erheblich einschränkt. Grundlage hierfür ist die Definition im §35a SGB VIII.
- Prüfung durch das Jugendamt: Das Jugendamt prüft den Antrag und klärt, ob die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe erfüllt sind. Dazu gehört eine umfassende Bedarfsermittlung, die in der Regel Gespräche mit der Familie und, wenn nötig, weitere diagnostische Untersuchungen umfasst.
- Erstellung eines Hilfeplans: Wenn der Antrag bewilligt wird, erstellt das Jugendamt gemeinsam mit der Familie und beteiligten Fachkräften einen Hilfeplan. In diesem werden die konkreten Ziele, Maßnahmen und die Art der Unterstützung festgelegt.
- Durchführung der Maßnahmen: Nach der Bewilligung beginnt die eigentliche Unterstützung durch spezialisierte Fachkräfte, Träger oder Organisationen, die mit dem Jugendamt kooperieren. Die Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und an die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen angepasst.
- Kostenübernahme: Die Kosten für die ambulante Eingliederungshilfe werden in der Regel vom Jugendamt getragen. Unter bestimmten Umständen kann eine Kostenbeteiligung der Eltern geprüft werden, abhängig von deren finanziellem Status.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt und eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags (z. B. durch ärztliche Gutachten) sind entscheidend, um die notwendigen Hilfen schnell und passgenau zu erhalten.
Die Dauer einer ambulanten Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII ist individuell und hängt vom Bedarf des Kindes oder Jugendlichen sowie von den Fortschritten in der Förderung ab. Es gibt keine festgelegte Höchst- oder Mindestdauer. Stattdessen orientiert sich die Hilfe an folgenden Faktoren:
- Bedarf und Entwicklungsfortschritt: Die Eingliederungshilfe dauert so lange, wie der Bedarf besteht und Fortschritte erzielt werden können. Regelmäßige Überprüfungen durch das Jugendamt stellen sicher, dass die Maßnahmen weiterhin notwendig und zielführend sind.
- Ziele des Hilfeplans: Zu Beginn der Maßnahme wird im Hilfeplan festgelegt, welche Ziele erreicht werden sollen (z. B. Verbesserung sozialer Kompetenzen, Stabilisierung der schulischen Leistungen). Die Hilfe dauert an, bis diese Ziele erreicht oder angepasst werden.
- Regelmäßige Überprüfung: Im Rahmen der Hilfeplanung finden in der Regel halbjährliche oder jährliche Überprüfungen statt. Dabei wird gemeinsam mit der Familie und den Fachkräften entschieden, ob die Unterstützung fortgesetzt, verändert oder beendet werden soll.
- Alter des Kindes oder Jugendlichen: Da die Eingliederungshilfe auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist, endet sie spätestens mit dem 21. Lebensjahr. In Ausnahmefällen kann eine Fortführung über das Jugendalter hinaus durch andere Leistungen der Eingliederungshilfe im Sozialgesetzbuch (z. B. SGB IX oder SGB XII) geprüft werden.
- Kündigung der Maßnahme: Eltern oder Sorgeberechtigte können die Maßnahme auch beenden, wenn sie der Ansicht sind, dass keine Unterstützung mehr nötig ist. Auch das Jugendamt kann die Maßnahme nach einer Überprüfung einstellen, wenn der Bedarf nicht mehr besteht.
Die genaue Dauer hängt also stark von der individuellen Situation ab. In manchen Fällen kann die Hilfe nur wenige Monate erforderlich sein, während sie in anderen Fällen über mehrere Jahre andauert, um langfristige Entwicklungsziele zu erreichen. Wichtig ist, dass die Hilfe flexibel und bedarfsorientiert bleibt.
Um als Fachkraft in der ambulanten Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII tätig zu werden, ist eine spezifische Qualifikation sowie die Eignung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit (drohenden) seelischen Teilhabebeeinträchtigungen erforderlich.
- Ausbildung oder Studium: In der Regel wird ein Abschluss in Sozialpädagogik, Sozialarbeit oder einem ähnlichen Bereich benötigt. Ein Bachelorabschluss in diesen Fächern ist oft Voraussetzung.
- Anerkennung als Fachkraft: Wir als Träger und Jugendämter setzen die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog:in/ Sozialarbeiter:in voraus.
- Berufserfahrung: Praxiserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe ist von Vorteil. Diese hilft dabei ein tieferes Verständnis für die Arbeit mit der Zielgruppe zu entwickeln.
- Persönliche Kompetenzen: Empathie, Geduld, Kommunikationsfähigkeit und Konfliktlösungskompetenz sind entscheidend. Fachkräfte der ambulanten Eingliederungshilfe müssen in der Lage sein, stabile Beziehungen zum jungen Menschen und dessen Familie aufzubauen und auch in schwierigen Situationen professionell zu handeln.
- Bewerbung bei uns als Trägern oder Jugendämtern: Viele Fachkräfte der ambulanten Eingliederungshilfe sind bei sozialen Trägern wir uns, die Team Soziale Hilfen, Jugendämtern oder Einrichtungen der Jugendhilfe angestellt. Eine Bewerbung bei uns als ein solcher Träger ist der nächste Schritt.
- Fortbildung und Supervision: Auch nach dem Einstieg als Fachkraft der ambulanten Eingliederungshilfe sind regelmäßige Fortbildungen und Supervisionen wichtig, um sich weiterzuentwickeln und auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Diese Schritte führen zu einer verantwortungsvollen und erfüllenden Tätigkeit als Fachkraft der ambulanten Eingliederungshilfe bei der Sie junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Teilhabebeeinträchtigung nachhaltig unterstützen können.
Die ambulante Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII ist eine spezialisierte Leistung für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) seelischen Behinderungen. Das Ziel ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie die Überwindung oder Minderung der Auswirkungen der seelischen Behinderung. Die Maßnahmen sind oft etwas längerfristiger ausgerichtet und beinhalten z. B. soziale Förderung, Unterstützung in der Schule und im Alltag sowie Zusammenarbeit mit therapeutischen Stellen.
Die Erziehungsbeistandschaft nach §30 SGB VIII hingegen ist eine erzieherische Unterstützung für Kinder und Jugendliche, die in ihrer sozialen Entwicklung Probleme haben, jedoch keine seelische Behinderung im Sinne des Gesetzes aufweisen. Diese Hilfeform zielt darauf ab das Kind oder den Jugendlichen in seiner sozialen Entwicklung zu unterstützen, Konflikte zu bewältigen und eigenverantwortliches Handeln zu fördern. Oft wird dabei auch die Familie einbezogen, um die Erziehungsfähigkeit zu stärken.